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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
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Die Verordnung eines Arzneimittels außerhalb des Zulassungsgebiets (Off-Label-Use) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ist grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise kommt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 eine solche Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Betracht.
Eine Off-Label-Use-Expertengruppe des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte leiten dem Gemeinsamen Bundesausschuss die jeweils erarbeiteten Empfehlungen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Off-Label-Use bestimmter Wirkstoffe bzw. Arzneimittel zur Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie zu. In Anlage VI (Off-Label-Use) der Arzneimittel-Richtlinie werden die Wirkstoffe aufgelistet, die Off-Label zulasten der GKV verordnet werden dürfen.
Off-Label-Use
Amitriptylin, Topiramat zur Migräneprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen
Carboplatin beim fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom (NSCLC)
Clostridium Botulinum Toxin Typ A zur Behandlung aufgabenspezifischer fokaler Dystonien
Doxycyclin zur Behandlung des Bullösen Pemphigoids
Intravenöses Immunglobulin bei Polymyositis und Dermatomyositis
Irinotecan bei kleinzelligem Bronchialkarzinom (SCLC), extensive disease
Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis
Mycophenolatmofetil/Mycophenolensäure bei Lupusnephritis
Rituximab-haltige Arzneimittel beim Mantelzell-Lymphom
Valproinsäure bei der Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter - außer Kraft
6-Mercaptopurin zur Immunsuppression in der Therapie der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen