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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
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Arzneimittel-Verordnungen
Mit dem vom Bundestag verabschiedeten E-Health-Gesetz besteht seit 1. Oktober 2016 für Patienten der Anspruch auf einen Medikationsplan. Außerdem müssen Ärzte ihre Patienten über diesen Anspruch informieren.
Konkret besteht der Anspruch für Patienten, die gleichzeitig mindestens drei verordnete - systemisch wirkende - Medikamente anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft, also über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen, erfolgen. Im Medikationsplan sollen die Patienten auf einen Blick sehen können, welche Medikamente sie einnehmen, was letztendlich zu mehr Sicherheit bei der Medikamenteneinnahme führen soll.
Seit 1. April 2017 dürfen nur Medikationspläne mit Barcode/QR-Code neu ausgestellt werden, die den bundeseinheitlichen Vorgaben entsprechen. Für das erstmalige Erstellen eines Medikationsplans ist der Einsatz einer entsprechenden Software zwingend notwendig.
Um eine einheitliche Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen zu erreichen, sind die Softwareunternehmen verpflichtet, die Funktionalitäten zum Medikationsplan von der KBV zertifizieren zu lassen.
Seit Mitte 2020 kann der elektronische Medikationsplan (eMP), die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans, auf der eGK gespeichert werden. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig. Den Anspruch auf die Papierversion hat er weiterhin.
Die Ärzte erhalten für die Erstellung und Aktualisierung des einheitlichen Medikationsplans eine Vergütung. Mehr dazu in den folgenden KVB-Serviceschreiben.
Der Medikationsplan enthält eine Übersicht über die Arzneimittel eines Patienten - sowohl die verordnungsfähigen Arzneimittel als auch OTC- bzw. freiverkäufliche Arzneimittel sowie ggf. Medizinprodukte (z. B. Abführmittel) sollen aufgeführt werden.
Er enthält folgende Angaben:
Zusätzlich ist ein optional nutzbarer Barcode auf dem Medikationsplan aufgebracht. Er enthält die Informationen des Plans in digitaler Form und ermöglicht, dass dieser unabhängig von der jeweiligen Praxis- oder Apothekensoftware per Scanner eingelesen und aktualisiert werden kann.
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