Wir legen Wert auf sorgfältigen Datenschutz. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Auf unseren Seiten kommen Cookies und Javascript zum Einsatz. Cookies, welche nicht für das Bereitstellen der von Ihnen angefragten Informationen unbedingt notwendig sind, setzen wir dabei nur mit Ihrer Zustimmung ein, welche sie zudem jederzeit widerrufen können.
Zur Verbesserung unserer Inhalte würden wir gerne Cookies einsetzen, welche uns eine anonymisierte Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen.
KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Arzneimittel
In der Arzneimittelvereinbarung (AMV) werden das Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Leistungen (nach Paragraph 31 SGB V), die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen festgelegt. Durch die regionale Zielvereinbarung sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen.
Anlage 1 der Arzneimittelvereinbarung 2014
Anlage 2 der Arzneimittelvereinbarung 2014
Arzneimittelvereinbarung – Wirkstoffziele ab 2014 - KVB-Serviceschreiben vom 23.04.14
Seminarunterlagen: Arzneimittelvereinbarung 2014 und pharmakologische Fortbildung
Bitte beachten Sie unser Copyright: Die Seminarunterlagen sind ausschließlich für die persönliche Nutzung der angemeldeten Teilnehmer bestimmt. Eine Weitergabe innerhalb des Praxisteams ist ausdrücklich gewünscht. Eine Weitergabe an Dritte sowie die kommerzielle Nutzung sind nicht zulässig.
Arzneimittelversorgung mit Augenmaß – neue Wirkstoffziele ab Oktober 2013 - KVB-Serviceschreiben vom 26.09.2013
Arzneimittel-Richtlinie inkl. Anlage
Zum 1. April 2009 trat die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie in Kraft. Inhaltlich entspricht die Neufassung weitestgehend der ursprünglichen Fassung, wobei weitere Konkretisierungen vorgenommen wurden. Komplett überarbeitet sind hingegen der Aufbau der Richtlinie sowie die jeweiligen Formulierungen.
Arzneimittel-Richtlinie (G-BA)
Um Ihnen die Arbeit mit der neugefassten Richtlinie zu erleichtern, hat die KBV gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband eine Schnellübersicht und FAQs zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Fragen und Antworten zu Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen
Weitere Informationen sind unter Arzneimittel A-Z zusammengestellt.
Die Kontrastmittel-Vereinbarung regelt die Abrechnung der Röntgen-, MRT- und Ultraschallkontrastmittel und die Vergütungshöhe der Kontrastmittel-Pauschalen.
Kontrastmittel-Vereinbarung gültig ab 01.04.2021 (vollständige Überarbeitung)
Kontrastmittel-Vereinbarung gültig ab 01.10.19 (3. Nachtrag "CT-KM Anhebung auf 15 Cent")
Kontrastmittel-Vereinbarung gültig ab 01.10.19 (2. Nachtrag "Rapiscan" gültig ab 01.01.2021)
KVB-Serviceschreiben
Neue Kontrastmittel-Vereinbarung ab 01.04.2021
Rückwirkende Anhebung der Pauschale für CT-Kontrastmittel (GOP 96606) ab 01.10.2019
Schiedsstelle senkt Erstattungsbetrag des Fertigarzneimittels Rapiscan® (Regadenoson)
Die "Kontrastmittel-Vereinbarung" regelt die Abrechnung der Röntgen-, MRT- und Ultraschallkontrastmittel und die Vergütungshöhe der Kontrastmittelpauschalen.
Kontrastmittel-Vereinbarung (1. Nachtrag), gültig ab 01.03.2020
Kontrastmittel-Vereinbarung, gültig ab 01.10.2019
Kontrastmittel-Vereinbarung, gültig ab 01.04.16 (KVB-Serviceschreiben 23.06.2016)
Röntgenkontrastmittel-Vereinbarung - gültig ab 01.04.2016
Röntgenkontrastmittel-Vereinbarung gültig ab 01.04.2016 (KVB-Serviceschreiben 15.02.2016)
Röntgenkontrastmittel-Vereinbarung - gültig bis 31.03.2016
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2010 das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) verabschiedet. Es setzt auf Kostendämpfung aber auch auf Strukturreformen, insbesondere im Segment der geschützten Arzneimittel.
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. und den Spitzenverbänden der Krankenkassen:
Rahmenverträge GKV-Spitzenverband
Rahmenvertrag vdek Die Ersatzkassen
Arzneimittel-Versorgungungsvertrag zwischen dem Bayerischen Apothekerverband und den Verbänden der bayerischen Regionalkassen:
Arzneimittel-Versorgungsvertrag Bayern
Hinweis: Die Gültigkeit der Rezepte für Versicherte einer Regionalkasse beträgt seit 1. September 2007 einen Monat.
1. Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung - WSV 3.0
Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung gültig zum 1. Oktober 2018
Wirkstoffvereinbarung zwischen KVB und Krankenkassen zum 1. Dezember 2016
Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung gültig zum 1. Oktober 2017
Wirkstoffvereinbarung vom 31. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Dezember 2014
Telefonische Beratung
Persönliche Beratung