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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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München, 26. Mai 2023: Auf großes Unverständnis und Ablehnung stößt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) die heute vom Bundestag beschlossene Änderung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Pflegegesetz. Diese sieht vor, dass die Notaufnahmen in den Kliniken Patientinnen und Patienten nur noch an Bereitschaftsdienstpraxen weiterleiten dürfen und nicht – wie bisher – auch an die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.
Der Vorstand der KVB – Dr. Christian Pfeiffer, Dr. Peter Heinz und Dr. Claudia Ritter-Rupp – erklärte dazu: "Hier werden im Windschatten eines fachfremden Gesetzes ohne Diskussion und Beteiligung der Praxen Fakten geschaffen, die die Patientenversorgung auf Dauer nachhaltig verschlechtern." Als Folge des Gesetzes würden noch mehr Patienten im Krankenhaus behandelt. Auch das Vorhaben der Bundesregierung für eine gemeinsame Notdienstreform mit den Ländern sei so zum Scheitern verurteilt.
"Statt eine sachgemäße Patientensteuerung zu etablieren, erzeugt die Bundesregierung Chaos, indem sie den Patienten suggeriert, sie könnten rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche an Kliniken ambulant behandelt werden. Woher das Personal dafür kommen soll, ohne dass reihenweise Praxen schließen müssten, erklärt die Bundesregierung allerdings nicht", moniert der KVB-Vorstand. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die dann in den Bereitschaftspraxen den zusätzlichen Dienst leisten müssen, fehlen für diese Zeiten gezwungenermaßen in ihren eigenen Praxen.
Hintergrund: Die Regierungsfraktionen haben sehr kurzfristig in den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) eine Änderung vorgenommen. Demnach soll eine Weiterleitung von der Notaufnahme in die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr erlaubt sein.