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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Alternative Versorgungsformen
Mit in Kraft treten des GKV-Versorgungstärkungsgesetzes im Juli 2015 wurde der § 140a SGB V "Besondere Versorgung" (ehemals Integrierte Versorgung) neu verfasst. Der neue § 140a bildet nunmehr eine wichtige Vertragsgrundlage, da unter dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die § § 73a und 73c in der Neuregelung des § 140a SGB V - "Besondere Versorgung" - aufgegangen sind und künftig nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage zusätzlich zu § 140a SGB V existieren. Allerdings genießen die Altverträge nach den §§ 73a, 73c SGB V Bestandschutz.
Auf Basis der Besonderen Versorgung können sektorenübergreifend, interdisziplinär fachübergreifend oder besondere ambulante ärztliche Versorgungsverträge geschlossen werden. Die Regelung schafft damit einen flexiblen Gestaltungsspielraum für unterschiedliche Versorgungsprogramme.
Waren Kassenärztliche Vereinigungen bisher als Vertragspartner ausgenommen, so besteht nun mit Neuerung des § 140a SGB V von Seiten der KVB die Möglichkeit, sich an Verträgen zur Besonderen Versorgung zu beteiligen.
Im Gesetz sind folgende weitere Leistungsanbieter als mögliche Vertragspartner der Krankenkassen benannt: