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Alternative Versorgungsformen

Besondere Versorgung

Mit in Kraft treten des GKV-Versorgungstärkungsgesetzes im Juli 2015 wurde der § 140a SGB V "Besondere Versorgung" (ehemals Integrierte Versorgung) neu verfasst. Der neue § 140a bildet nunmehr eine wichtige Vertragsgrundlage, da unter dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die § § 73a und 73c in der Neuregelung des § 140a SGB V - "Besondere Versorgung" - aufgegangen sind und künftig nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage zusätzlich zu § 140a SGB V existieren. Allerdings genießen die Altverträge nach den §§ 73a, 73c SGB V Bestandschutz.

Auf Basis der Besonderen Versorgung können sektorenübergreifend, interdisziplinär fachübergreifend oder besondere ambulante ärztliche Versorgungsverträge geschlossen werden. Die Regelung schafft damit einen flexiblen Gestaltungsspielraum für unterschiedliche Versorgungsprogramme.

Wer kann Verträge zur Besonderen Versorgung abschließen?

Waren Kassenärztliche Vereinigungen bisher als Vertragspartner ausgenommen, so besteht nun mit Neuerung des § 140a SGB V von Seiten der KVB die Möglichkeit, sich an Verträgen zur Besonderen Versorgung zu beteiligen.

Im Gesetz sind folgende weitere Leistungsanbieter als mögliche Vertragspartner der Krankenkassen benannt:

  • zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften
  • Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer anbieten
  • Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen,
  • Praxiskliniken
  • pharmazeutische Unternehmen
  • Hersteller von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte
  • Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen